Stettbachstrasse 10
CH-8600 Dübendorf
Tel. +41 44 388 95 40
Fax +41 44 388 95 49
info@swissstaffing.ch
Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mehr als 20‘520 Franken beziehen, unterstehen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der obligatorischen Versicherung.

Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind gemäss Verordnung zum BVG (BVV 2) nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, sind sie von dem Zeitpunkt an zu versichern, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.

Dies gilt auch für temporär Arbeitende. In verschiedener Hinsicht braucht es für die berufliche Vorsorge von temporär Arbeitenden allerdings Extraregelungen. Dies hat den Branchenverband swissstaffing dazu bewogen, eine eigene Verbands-Pensionskasse zu gründen, die mit folgenden Ansätzen operiert:

  • Nicht selten kommt es vor, dass eine temporär arbeitende Person mehrere, aufeinanderfolgende Einsätze absolviert, von denen jeder einzelne weniger als drei Monate lang dauert, die Anstellung beim Personalverleiher insgesamt aber länger als drei Monate währt. Gemäss dem Reglement der Stiftung 2. Säule swissstaffing sind temporär Arbeitende in solchen Situationen gemäss BVG zu versichern, falls die Gesamtdauer ihrer unterbrochenen Einsätze drei Monate übersteigt und die Unterbrechung zwischen den Einsätzen jeweils nicht länger als 13 Wochen dauert.
     
  • Damit die Leistungen der ersten und zweiten Säule aufeinander abgestimmt sind, wird die BVG-Prämie gemäss BVG-Obligatorium nicht auf den gesamten Lohn bezahlt, sondern nur auf den koordinierten Lohn (BVG-Maximallohn abzüglich Koordinationsabzug). Der Koordinationsabzug beträgt aktuell gemäss BVG 23‘940 Franken pro Jahr, der BVG-Maximallohn 82'080 Franken pro Jahr. Da temporär Arbeitende häufig nur ein paar Monate eingesetzt werden, macht in ihrem Fall die Jahresberechnung wenig Sinn. Die Stiftung 2. Säule swissstaffing operiert daher mit einem auf die Stunde umgerechneten Koordinationsabzug. Er beträgt 11.10 Franken. Auch der Maximallohn wird auf die Stunde umgerechnet und beträgt 38.00 Franken. Mit dieser Berechnungsweise können temporär Arbeitende bereits ab der ersten Arbeitsstunde versichert werden.
     
  • 93% der Versicherten sind höchstens während zwölf Monaten der Stiftung 2. Säule swissstaffing angeschlossen. Dies ist Ausdruck der für die Temporärarbeit typisch kurzen Arbeitsverhältnisse. Bei einem Gesamtbestand von 14'071 aktiven Versicherten zählte die Stiftung 2. Säule swissstaffing im Jahr 2009 je über 20‘000 Eintritte und Austritte. Dank einer effizienten Prozessorganisation sind die Verwaltungskosten trotz dieser hohen Fluktuationsrate äusserst wettbewerbsfähig und betragen nur 180 Franken pro Kopf.