NAV Tessin tritt per 1. September 2014 in Kraft

Der Tessiner Normalarbeitsvertrag für die in der Industrie tätigen Personalverleiher tritt per 1. September 2014 in Kraft. swissstaffing hatte gegen die Einführung des NAV Beschwerde eingelegt und um aufschiebende Wirkung gebeten. Letztere wurde leider nicht gutgeheissen. Über den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht werden wir sie informieren.

Der Normalarbeitsvertrag regelt folgende Punkte:

  • Der NAV gilt für den Bereich des Personalverleihs in der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der graphischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie des öffentlichen Verkehrs im Kanton Tessin;
  • Die Mindestlöhne (Basislöhne) betragen:
    • Im Falle von 13 Monatslöhnen (analog Löhne im Normallohngebiet gemäss GAV Personalverleih):
      • Fr. 16.46/Stunde für nichtqualifizierte Arbeitnehmende
      • Fr. 21.95/Stunde für qualifizierte Arbeitnehmende
    • Im Falle von 12 Monatslöhnen:
      • Fr. 17.83/Stunde für nichtqualifizierte Arbeitnehmende
      • Fr. 23.78/Stunde für qualifizierte Arbeitnehmende
  • Folgender Ferienzuschlag gilt (analog GAV Personalverleih):
    • 8.33% bzw. 10.64% bei 4 bzw. 5 Wochen Ferien
  • Folgender Feiertagszuschlag gilt (in Abweichung zum GAV Personalverleih (dort 3.2%):
    • 3.6% für 9 Feiertage

Soweit Ihre Unternehmung dem GAV Personalverleih untersteht und im Tessin in den entsprechenden Industrien tätig ist, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie lediglich die obigen Mindestlöhne einzuhalten haben; der Ferien- und Feiertagszuschlag richtet sich nach dem GAV Personalverleih (Art. 360a Abs. 1 und Art. 360d Abs. 1 OR).

Haben Sie Fragen? Unser Rechtdienst beantwortet Ihnen diese gerne via legal@swissstaffing.ch oder Telefon 044 388 95 40.

Hier finden Sie den Gesetzestext: Contratto normale di lavoro TI