AV2020 – darum geht’s…

Politik

Volksabstimmung am 24. September 2017 zur Reform der Altersvorsorge 2020 und ihre möglichen Auswirkungen

Im März 2017 hat der Nationalrat den Antrag der Einigungskonferenz mit der knappest möglichen Stimmenzahl angenommen und damit den Weg für die Abstimmung über die Reform der Altersvorsorge 2020 geöffnet.

Je nach Ausgang der Abstimmung vom 24. September 2017 hat das für die Temporärbranche entsprechende Auswirkungen. Bei einer Annahme der Vorlage gehen wir für die Altersvorsorge von den nachfolgenden Änderungen aus, sowohl in der AHV als auch im BVG, die per 1.1.2018 in Kraft treten würden (mit zahlreichen Übergangsfristen).

Wichtig zu wissen: Gleichentags wird über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestimmt, die als Zusatzfinanzierung der AHV dienen soll. Für eine Annahme der Erlasse wird daher ein Doppeltes Mehr (Volk und Stände) benötigt.

Die wesentlichen Änderungen in der AHV:

  • Erhöhung des Referenzalters* für Frauen auf 65 Jahre, ab 2018 innert 4 Jahren (*ordentliches Rücktrittsalter heisst neu Referenzalter)
  • Flexible Pensionierung – ab Alter 62 Vorbezug möglich
  • Teilbezug der AHV zwischen 20% und 80% ist möglich
  • Pauschale Erhöhung der berechneten Altersrente um monatlich CHF 70.-
    (ab 1.1.2019 für alle Altersrenten, die nach dem 1.1.2018 beginnen)
  • Erhöhung des Plafonds bei Ehegattenrenten von 150% auf 155% (ab 2019)
  • Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge (ab 2021)
    • AHV von je 4.20% auf neu je 4.35%
    • AHV/IV/EO von je 5.125% auf neu je 5.275%
  • Erhöhung Beiträge Selbständigerwerbende (ab 2021)
    • AHV von 7.8% auf neu 8.1%
    • AHV/IV/EO von 9.65% auf neu 9.95%

Die wesentlichen Änderungen im BVG:

  • Senkung des Koordinationsabzugs im BVG-Minimum (gültig ab 1.1.2019)
    • 40% des AHV-Lohns (Beschäftigungsgrad wird automatisch berücksichtigt)
    • Mindestens CHF 14 100 (= minimale AHV-Rente)
    • Höchstens CHF 21 150 (= 6/8 der maximalen AHV-Rente)
  • Altersgutschriften im BVG-Minimum (gültig ab 1.1.2019).
    • Recht auf jederzeitigen Einkauf (Beim Einkauf wird zuerst das BVG-Minimum bis zum Maximalbetrag erhöht. Das BSV veröffentlicht dazu eine Tabelle zum Maximalbetrag.).
  • Erhöhung des Referenzalters für Frauen (wie in der AHV).
  • Minimales Rücktrittsalter.
    • Ab Alter 60 darf die vorzeitige Pensionierung angeboten werden, frühestens jedoch 5 Jahre vor dem reglementarischen Referenzalter.
    • Ab Alter 62 muss die vorzeitige Pensionierung angeboten werden (gilt auch für umhüllende und rein überobligatorische Kassen).
  • Minimales Rücktrittsalter.
    • Minimales Rücktrittsalter unter 60 zulässig bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmodellen (Stiftung FAR, andere GAV-Modelle, ... ), Restrukturierung und in besonderen Berufen (öffentliche Sicherheit).
  • Maximales Rücktrittsalter 5 Jahre nach dem Referenzalter.
  • Aufschub des Bezugs der Altersleistungen (Rente und Kapital), ist aber nur zulässig bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit.
  • Die Teilpensionierung muss in mindestens 3 Teilschritten angeboten werden.
  • Weiterversicherung ab Alter 58 (bei Kündigung durch Arbeitgeber).
    • Jede Versicherung (obligatorisch, umhüllend, rein überobligatorisch) muss künftig die freiwillige Weiterversicherung anbieten (bestimmte Konditionen).
    • Die Versicherung darf das Mindestalter bis 55 absenken und oder den Versicherten eine Reduktion des versicherten Lohns gewähren.
  • Schrittweise Senkung der Umwandlungssätze im BVG-Minimum von 6.8% im 2018 auf 6% bis 2022.
    • Besitzstand für Versicherte ab Alter 45 für Personen, welche am 1.1.2019 mindestens 45 Jahre alt sind (Personen mit Jahrgang 1973 und älter). Die Versicherung muss für diese Personen eine zweite Schattenrechnung führen.

Mehr dazu erfahren Sie im nachfolgenden PDF:

PDF: AV2020 - Auswirkungen auf den versicherten Lohn und die Sparbeiträge

Insbesondere die Senkung des Koordinationsabzuges wird sich erheblich auf die Temporärbranche auswirken. Dazu finden Sie als Beilage ein Beispiel, errechnet durch die Experten der Aon Schweiz AG, unserer Verwaltung der Stiftung 2. Säule swissstaffing. Es zeigt, wie sich der versicherte Lohn und damit die Spargutschriften erhöhen und dass kleinere Löhne stärker betroffen sind.

Die Experten schätzen, dass bei den Festangestellten rund die Hälfte der Versicherten von der Senkung des Koordinationsabzugs betroffen sein wird. Eine noch grössere Auswirkung zeigt sich bei den Temporärangestellten (Stundenlöhner); hier wären praktisch alle betroffen.

Die wesentlichen Änderungen bei der Mehrwertsteuer:

Ziel der Erhöhung ist u.a. die Zusatzfinanzierung für die AHV. Bei Annahme würde die Erhöhung der Mehrwertsteuer um insgesamt 0,6 Prozentpunkte erfolgen. Die ersten 0,3 Prozentpunkte würden per 1. Januar 2018 ohne direkte Kostenfolge anfallen, durch den Übertrag des auf diesen Zeitpunkt hin frei werdenden Anteils der auslaufenden IV-Zusatz-finanzierung auf die AHV. Die zweiten und effektiven 0,3 Prozentpunkte würden ab 1.1.2021 fällig, durch die proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuersätze.

  • Bis 31.12.2017 -> 8,0%, davon sind 0,4% für die IV-Zusatzfinanzierung
  • Ab 1.1.2018 -> 8,0%, davon 0,3% für die AHV und 0,1% für FABI
    (mit Annahme AV2020)
  • Ab 1.1.2021 -> 8,3%, d.h. zusätzliche 0,3% für die AHV (mit Annahme AV2020)

Ändern die MWST-Sätze per 1.1.2018, weil die Vorlage an der Urne am 24.9.2017 scheitert, bleibt wenig Zeit zur Anpassung der Abrechnungssysteme.

Für weitere Auskünfte empfehlen wir, sich direkt mit der AHV-Ausgleichskasse bzw. Pensionskasse in Verbindung zu setzen.

Die Informationen zu den MWST-Sätzen finden Sie im nachfolgenden PDF:

Info Steuerpflicht MWST-Saetze 2018

Das könnte Sie auch interessieren…